Strafrechtlicher
Notdienst

(03 61) 65 31 97 96

ein Service des
Erfurter Anwaltverein e. V.


67. Deutscher Juristentag

in Erfurt

23. - 26. September 2008
 

Abfindungsanspruch

Nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Diese sind im einzelnen:

  • ordentliche und fristgerechte Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und
  • ein Hinweis darauf, dass eine Abfindung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.

Daneben müssen die übrigen Voraussetzungen für eine Kündigung erfüllt und das KSchG anwendbar sein. Das bedeutet, die Kündigung muss

  • schriftlich erfolgen,
  • den Hinweis auf “dringende betriebliche Erfordernisse” enthalten,
  • den Hinweis auf Zahlung einer “Abfindung bei Verstreichenlassen der Klagefrist” enthalten.

Es besteht kein Abfindungsanspruch, wenn die Kündigung aus anderen Gründen (außerordentliche fristlose Kündigung, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung, Änderungskündigung) ausgesprochen wird.

    ACHTUNG:
    Es besteht auch kein Abfindungsanspruch, wenn der Arbeitgeber zwar aus betriebsbedingten Gründen kündigt, aber nicht darauf hinweist, dass eine Abfindung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage einreicht.

    Dann kann der Arbeitnehmer nur versuchen, eine Abfindung mit einer “normalen” Kündigungschutzklage zu ererichen. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht.

Die Höhe der Abfindung beträgt zwingend 1/2 (Brutto-) Monatsgehalt für jedes Jahr, die das Arbeitsverhältnis bestanden hat und darf bei einer Kündigung nach § 1 KSchG nicht unterschritten werden.

Die Abfindung ist (erst) mit Ablauf der Kündigungsfrist auszuzahlen.

Haben Sie hierzu Beratungsbedarf? Bitte nehmen Sie Kontakt mit mir auf. Bitte beachten Sie meine Mandatsbedingungen.

(C) Rechtsanwalt Norbert Kosten, Erfurt

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