Strafrechtlicher
Notdienst

(03 61) 65 31 97 96

ein Service des
Erfurter Anwaltverein e. V.


67. Deutscher Juristentag

in Erfurt

23. - 26. September 2008
 

Anhörungsbogen

Der Betroffene muss, bevor gegen ihn ein Bußgeldbescheid erlassen wird, angehört werden. Dazu schickt ihm die Behörde/Bußgeldstelle regelmäßig einen Anhörungsbogen.

Bereits die Versendung, noch genauer: die Anordnung der Versendung des Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung von (Verkehrs-) Ordnungswidrigkeiten.

Bereits der Anhörungsbogen kann Fehler enthalten. Daher kann es sein, dass die Verjährung nicht unterbrochen wird.

Eine Pflicht zur Rücksendung des Anhörungsbogens besteht nicht. Zwar besteht eine Pflicht zur Angabe der Personalien. Aber meist ergibt sich bereits aus dem Anhörungsbogen, dass der Behörde die Personalien bekannt sind.

Empfehlung:

    Gehen Sie bereits mit dem Anhörungsbogen zu Ihrem Verkehrsanwalt. Der wird normalerweise die Verwaltungsakte anfordern, um anzuschauen, ob alle notwendigen Formalien eingehalten sind.
    Machen Sie in dem Anhörungsbogen keine Angaben zur Sache, auch nicht wenn Sie meinen im Recht zu sein.

Interessiert Sie dieses Thema? Nehmen Sie Kontakt mit mir auf. Bitte beachten Sie meine Mandatsbedingungen.

 

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