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Unter bestimmten Voraussetzungen haat ein Arbeitnehmer, der länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt ist, einen gesetzlichen Anspruch darauf, dsas seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Das sog. Teilzeitverlangen muss mindestens drei Monate vor dem Beginn der Verringerung geltend machen. Hält der Arbeitnehmer diese Frist nicht ein, kann einerseits der Arbeitgeber auf die Einhaltung dieser Frist verzichten. Möchte der Arbeitgeber das nicht, ist das Teilzeitverlangen so auszulegen, dass die Verringerung dann in Kraft tritt, wenn die drei Monate vergangen sind.
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