Strafrechtlicher
Notdienst

(03 61) 65 31 97 96

ein Service des
Erfurter Anwaltverein e. V.


67. Deutscher Juristentag

in Erfurt

23. - 26. September 2008
 

Beispiel Familienrecht

Beispiel:

Frau und Mann, kinderlose Eheleute, verdienen jeweils € 2.000,00, lassen sich scheiden. Der Gegenstandswert für die Scheidung beträgt € 12.000,00, der für den Versorgungsausgleich € 1.356,00 (Jahreswert der zu übertragenden Anwartschaft). Nach der BRAGO entstehen bzw. entstanden bis zum 2004-06-30 folgende Gebühren:

 

Gegenstandswert

Betrag

10/10 Prozessgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO

13.356,00

566,00

10/10 Verhandlungsgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO

13.356,00

566,00

10/10 Beweisgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 3

12.000,00

526,00

Zwischensumme

 

1.658,00

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, § 26 BRAGO

 

20,00

Gebühren und Auslagen (netto)

 

1.678,00

Nach dem RVG entstehen folgende Gebühren (der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich beträgt in der Regel generell € 1.000,00 ):

 

Gegenstandswert

Betrag

1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV (Vergütungsverzeichnis)

13.000,00

683,80

1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV

13.000,00

631,20

Zwischensumme

 

1.315,00

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, VV 7002

 

20,00

Gebühren und Auslagen (netto)

 

1.335,00

Zu den Nettobeträgen kommt die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzu. Diese erhöht die Einnahmen des Rechtsanwaltes nicht, da er diese an das Finanzamt weiterleiten muss.

Durch die Umstellung von der BRAGO auf das RVG setzt der Rechtsanwalt im o. g. Beispiel im Gerichtsverfahren € 343,00 weniger um. Das entspricht einer Mindereinnahme von 20,44 %, also rund 1/5.

(C) Rechtsanwalt Norbert Kosten, Erfurt

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