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Erbrecht des Ehegatten
Der Ehegatte gehört nicht zu den Verwandten. Daher räumt ihm das Erbrecht neben den Verwandten des Erblassers ein eigenes gesetzliches Erbrecht ein. Dieses Erbrecht besteht zunächst unabhängig vom ehelichen Güterstand. Allerdings kann sich der Erbteil durch den ehelichen Güterstand ändern.
Die Höhe des Erbteils des Ehegatten ändert sich je nachdem, welcher Ordnung die übrigen Verwandten angehören. Neben Verwandten der ersten Ordnung erbt der Ehegatte 1/4, neben Verwandten der zweiten Ordnung 1/2, neben Großeltern ebenfalls 1/2 und den Teil, der an Abkömmlinge der Großeltern fiele. Bei entfernteren Verwandten als den Großeltern erbt der Ehegatte allein.
Durch den ehelichen Güterstand können sich diese Verhältnisse ändern.
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