Strafrechtlicher
Notdienst

(03 61) 65 31 97 96

ein Service des
Erfurter Anwaltverein e. V.


67. Deutscher Juristentag

in Erfurt

23. - 26. September 2008
 

Erbschaftsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Vorschriften über die Erbschaftsteuer werden nicht nur dann angewendet, wenn jemand stirbt. Vielmehr unterfallen der Erbschaft- und Schenkungsteuer auch Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und Familienstiftungen bzw. Familienvereine. Deshalb heißt das Erbschaftsteuergesetz auch korrekt Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz.

Die Höhe der Erbschaftsteuer oder der Schenkungsteuer richtet sich einerseits danach, welcher Steuerklasse der Erbe oder der Beschenkte angehört. Andererseits ist der Wert des steuerpflichtigen Vermögens und die danach festgelegten Steuersätze für die Höhe der Steuer maßgebend.

Vor der Anwendung der Steuersätze ist zu prüfen, ob die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände steuerbefreit sind und welche Freibeträge für den Erben oder Beschänkten anzuwenden sind.

Erbschaft- und Schenkungsteuer lassen sich durch Gestaltung der Vermögensverhältnisse schon zu Lebzeiten verhindern, aber auch noch kurz nach dem Tode des Erblassers (z. B. durch Ausschlagung der Erbschaft zugunsten mehrerer eigener Kinder) zumindest vermindern.

Mein Tip: Rechtzeitige Beratung durch den Fachmann!

 

(C) Rechtsanwalt Norbert Kosten, Erfurt

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