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Der Begriff der Erwerbsobliegenheit beschreibt die Pflicht eines Ehegatten, sich einen Arbeitsplatz zu suchen. Regelmäßig gilt Folgendes:
im ersten Jahr der Trennung gibt es für einen Ehegatten, der während der Ehe nicht berufstätig war, keine Pflicht, eine Arbeit aufzunehmen; Ausnahmen sind möglich je nach Dauer der Ehe und wenn der Ehegatte bereits vor der Trennung erwerbstätig war.
die.Betreuung minderjähriger Kinder schränkt die Pflicht, sich einen Arbeitsplatz zu suchen, ein. Je nach dem Alter des Kindes kann der der betreuende Ehegatte verpflichtet sein, einer Teilzei- oder Vollzeittätigkeit nachzugehen.
Wer trotz bestehender Erwerbsobliegenheit behauptet, keine Stelle zu finden, muss seine Bewerbungsbemühungen nachweisen. Zum einen muss er belegen (!), dass er sich mehrfach pro Woche bewirbt, u. U. sogar acht Stunden täglich. Ferner muss er seine eigenen Bewerbungsschreiben vorlegen, damit die Ernsthaftigkeit der Bewerbungsbemühungen geprüft werden kann (harte oder gesteigerte Erwerbsobliegenheit). Wenn in Bewerbungsschreiben Kaffeeränder zu sehen oder Rechtschreibfehler eingebaut sind, kann das Zweifel an der Ernsthaftigkeit hervorrufen. Möglich Folge: es wird ein sog. fiktives Einkommen angesetzt, das dazu führt, dass ein Unterhaltsanspruch entfällt.
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