Gesetzliche Erbfolge

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Die gesetzliche Erbfolge

Das gesetzliche Erbrecht ist geprägt vom Verwandten- und Ehegattenerbrecht. Verwandte sind nach der gesetzlichen Definition Personen, die voneinander abstammen oder von derselben dritten Person stammen. Danach gehört der Ehegatte nicht zu den Verwandten.

Einteilung in Ordnungen

Das Erbrecht teilt die Verwandten in verschiedene Ordnungen ein. Damit weicht es vom Familienrecht ab, das den Grad der Verwandtschaft durch die Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt.

Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen und Nichten. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten, Vettern und Cousinen. Hierauf aufbauend erwähnt das Gesetz noch Erben vierter und fernerer Ordnungen.

Vorrang der niedrigeren Ordnung

Verwandte der höheren Ordnungen werden keine Erben, wenn zur Zeit des Erbfalls Verwandte einer niedrigeren Ordnung leben. Auch ein Urenkel des Erblassers (Erbe erster Ordnung) schließt daher die Eltern des Erblassers und deren Kinder (Erben zweiter Ordnung) von der Erbschaft aus.

Einteilung nach Stämmen

Innerhalb einer Ordnung können mehrere, mit dem Erblasser in verschiedener Weise verwandte Personen vorhanden sein, z. B. Kinder, Enkel und Urenkel. Daher unterteilt das Erbrecht die in derselben Ordnung vorhandenen Personen in verschiedene Stämme. Zu einem Stamm gehören jeweils diejenigen, die durch denselben Abkömmling des Erblassers mit dem Erblasser verwandt sind. Innerhalb eines Stammes schließen die Abkömmlinge des Erblassers die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbschaft aus.

Beispiel:

Der Erblasser E hat zwei Kinder, Tochter T und Sohn S. T hat zwei Kinder. S hat drei Kinder. T und S sowie ihre jeweiligen Kinder sind Erben erster Ordnung. T und Ihre Kinder bilden einen Stamm, S und seine Kinder bilden einen anderen Stamm. Wenn T oder S beim Tod des E leben, werden nur sie Erben, jeweils zu 1/2. Die Kinder von T oder S werden keine Erben. Lebt T beim Tod des E nicht mehr, teilen sich ihre Kinder in den Erbteil, der auf den Stamm entfällt. D. h. die Kinder von T beerben den E zu je 1/4, S erbt 1/2, seine Kinder erben nicht.

(C) Rechtsanwalt Norbert Kosten, Erfurt

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