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Seit dem 2004-07-01 ist die Vergütung des Anwalts auf eine andere gesetzliche Grundlage gestellt. Die BRAGO wurde durch das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ersetzt. Die Berechnung der Gebühren wird dadurch anders strukturiert.
Die Einteilung der Gegenstandswerte und der Gebühren für diese Gegenstandswerte bleiben unverändert.
Durch die neue Struktur kann es vorkommen, dass sich das ein oder andere Anwaltshonorar im Vergleich zur BRAGO erhöht. Eine solche Erhöhung wäre aus Sicht der Anwälte - verständlicherweise - willkommen.
Hierzu sollten Sie wissen, dass die Anwaltsgebühren seit 1994 unverändert geblieben sind. Während die Lebenshaltungskosten von 1994 bis 2004 um mehr als 20 % gestiegen sind, auch das Gehalt des normalen Arbeitnehmers in erheblichem Umfang gestiegen ist, blieben die Anwaltsgebühren gleich hoch. Wenn der Anwalt zu Beginn des Jahres 2004 nicht deutlich mehr gearbeitet hat als 1994 hat er also ein fünftel seines Einkommens verloren.
Die Rechtsschutzversicherungen schimpfen über diese “Erhöhung”. Sie verraten allerdings nicht, dass:
sie in den alten und den neuen Bundesländern stets gleich hohe Versicherungsbeiträge kassiert haben, obwohl Anwalts- und Gerichtskosten in den neuen Bundesländern bis zum 2004-06-30 zehn Prozent billiger waren (vor dem 1996-07-01 sogar um 20 %),
mit dem RVG auch andere Gesetze in Kraft getreten sind, wodurch die Gerichtskosten - also Kosten, die die Staatskasse erhält - angehoben wurden.
Aber es ist auch möglich, dass die Anwaltskosten bei einem Prozess "billiger" werden. Z. B. entstanden bisher bei einer Ehescheidung immer drei Gebühren. Eine dieser Gebühren war die Beweisgebühr. Diese wird es im RVG nicht mehr geben. Ein Scheidungsprozess wird dadurch billiger! Gleiches könnte bei Schadenersatzklagen wegen Verkehrsunfällen geschehen und bei Baurechtsfällen.
Auch die Anwaltskosten im Mahnverfahren werden nach dem RVG nicht teuerer.
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