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Strafrechtlicher
Notdienst

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Erfurter Anwaltverein e. V.

Kaution

Zahlt der Mieter von Gewerberaum die vereinbarte Kaution nicht, stellt das regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses dar (BGH, XII ZR 36/05).

Dem Mieter von Gewerberaum steht an der Kaution in der Regel kein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Vermieter kann das Mietverhältnis bei Nichtzahlung der Kaution aber dann nicht fristlos kündigen, wenn er sich selber nicht vertragstreu verhält, indem er z. B. mangelhaften Gewerberaum vermietet (BGH, XII ZR 255/04).

(C) Rechtsanwalt Norbert Kosten, Erfurt

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