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Lohnsteuerhilfevereine
Rechtsanwälte, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Rechtsanwalt ist zudem als einziger der zuvor Genannten dazu befugt, rechtlichen Rat zur Gestaltung Verträgen und Aufhebung von Verträgen zu geben und solche Verträge zu entwerfen.
Sofern z. B. ein Steuerberater einen Gesellschaftsvertrag entwirft, was in der Praxis häufig vorkommt, verstößt der Steuerberater gegen das Rechtsberatungsgesetz.
In beschränktem Umfang sind sog. Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Voraussetzungen sind:
Der Steuerpflichtige ist Mitglied dieses Vereins.
Der Steuerpflichtige erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, z. B. Arbeitslohn, Gehalt, aber auch Geschäftsführergehalt und Beamtenbezüge.
3. Der Steuerpflichtige hat keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und erzielt keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze.
4. Einnahmen aus anderen Einkunftsarten, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen (z. B. Aktiengewinne, Dividenden aus Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen, Zinsen aus Sparbüchern oder Geldanlagen) und sonstigen Einkünften (z. B. "Spekulationsgeschäfte", Unterhaltsleistungen, Entschädigungen, Renten) betragen maximal DM 18.000,00 (ab dem 2002-01-01 maximal EUR 9.000,00)
Die Hilfeleistung darf nur die Einkommensteuer und ihre Zusatzsteuern (Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) umfassen.
Die Tätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitglieder ist durch deren Mitgliedsbeitrag abgegolten. Mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags hat der Arbeitnehmer oder Rentner einen ganzjährigen Anspruch auf alle Leistungen des Vereins. Neben dem Mitgliedsbeitrag - mit Ausnahme einer einmaligen Aufnahmegebühr - müssen für die verschiedenen Leistungen des Vereins keine zusätzlichen Gebühren bezahlt werden.
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