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Nebentätigkeiten

Ein Arbeitnehmer darf grundsätzlich neben seiner Arbeit eine Nebentätigkeit ausüben. Dieses Recht kann durch gesetzliche Vorschriften (z.B. bei Beamten, ArbeitszeitG oder BundesurlaubsG) oder durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen sein. Vertragliche Bestimmungen, die Nebentätigkeiten gänzlich ausschließen, sind oft unwirksam. Bestimmungen, in denen der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit von seiner Erlaubnis abhängig macht (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) sind rechtlich unbedenklich. Die Erlaubnis muss erteilt werden, wenn betriebliche Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden. Dann besteht ein einklagbarer Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.

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(C) Rechtsanwalt Norbert Kosten, Erfurt

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