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In der 2. PKH-Bekanntmachung vom 2005-03-23 hat der Gesetzgeber neue Freibeträge festgesetzt, die vom Einkommen der Partei abzusetzen sind:
für denjenigen, der Prozesskostenhilfe beantragt (Antragsteller), gibt es zunächst einen Freibetrag von € 380,00,
ist der Antragsteller erwerbstätig erhält er einen Erwerbstätigenbonus von zusätzlich € 173,00,
für den Ehegatten des Antragstellers oder ihren Lebenspartner gibt es einen Freibetrag von € 380,00,
für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Pflicht Unterhalt leistet € 266,00 .
Diese Freibeträge gelten seit dem 2005-04-01.
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