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Neuwertversicherung

Nach einem Wohnungsbrand ersetzt die Versicherung regelmäßig nur den sog. Zeitwert. Dieser wird berechnet, indem vom dem Neuwert die alters- und abnutzungsbedingten Wertminderungen abgezogen werden.

Der Zeitwert reicht regelmäßig nicht zur Neuerrichtung des Gebäudes aus. Daher sehen Wohngebäudeversicherungen oft eine Neuwertklausel vor.

Die Differenz zwischen dem Zeitwert und dem Neuwert kann indes erst verlangt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Gebäude neu errichtet wird, § 15 Nr. 4 VGB 88. Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass das Geld verwendet wird, um an der gleichen Stelle das Gebäude (die versicherte Sache) wieder herzustellen.

Dies kann er z. B., indem er einen Bauvertrag abschließt.

(C) Rechtsanwalt Norbert Kosten, Erfurt

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