|
Überträgt ein Erbe dem Pflichtteilsberechtigten zum Ausgleich des Pflichtteilsanspruchs ein Grundstück, ist das nach Auffassung der Finanzverwaltung als entgeltliches Rechtsgeschäft anzusehen. D. h. der Erbe erzielt einen Veräußerungserlös, den er nach seinen persönlichen Verhältnissen zu versteuern hat.
Der Pflichtteilsberechtigte hat in gleicher Höhe Anschaffungskosten.
|