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PKH außerhalb Verbundverfahren

Das Verfahren zur Ehescheidung ist ein sog. Verbundverfahren, weil dort über verschiedene Angelegenheiten entschieden wird. Zumindest wird die Ehe geschieden und eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich getroffen. Darüber hinaus können Regelungen zum Unterhalt, zur Ehewohnung, Hausrat, Zugewinn etc. getroffen werden.

Wurden solche zusätzlichen Regelungen nicht in das Scheidungsverfahren aufgenommen, gab es für die abgetrennte prozessuale Geltendmachung oftmals keine Prozesskostenhilfe, die getrennte Geltendmachung galt als mutwillig.

Nunmehr hat der BGH (2005-03-10) entschieden, dass die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens nicht grundsätzlich mutwillig ist.

(C) Rechtsanwalt Norbert Kosten, Erfurt

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