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PKH kann ohne Ratenzahlung oder mit Ratenzahlung gewährt werden. Das hängt davon ab, ob bei dem Antragsteller Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, das zur Prozessfinanzierung mit herangezogen werden muss.
Wird PKH mit Ratenzahlung gewährt, hat der Antragsteller monatliche Raten an die Staatskasse zu bezahlen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die PKH aufgehoben werden.
Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Bewilligung der PKH verschlechtert, kann auch nachträglich die Aufhebung der Ratenzahlung beantragt werden.
Allerdings sollte man nicht einfach die Ratenzahlung einstellen. Wird nämlich die PKH wegen des Ratenrückstandes aufgehoben und geht der Antragsteller nicht gegen die Aufhebung vor, kann ein neuer PKH-Antrag in derselben Sache nicht mehr gestellt werden.
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