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Strafrechtlicher
Notdienst

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Rückkaufswerte

Beim Abschluss einer Lebensversicherung erhält der Versicherungsmakler/-agent eine Provision. Daneben entstehen Verwaltungskosten und evtl. andere Kosten, die die Versicherer regelmäßig von den ersten Beiträgen bezahlt, die der Kunde einzahlt.

Kündigt der Kunde (= Versicherungsnehmer) den Vertrag, kann er grundsätzlich die eingezahlten Beiträge zurück verlangen. Der Versicherer darf aber die ihm entstandenen Kosten mit den Beiträgen verrechnen. Daraus errechnet der Versicherer den sog. Rückkaufswert.

Bisher war es so, dass bei einer frühen Kündigung des Versicherungsvertrages der Rückkaufswert sehr gering war, weil der Versicherer erst alle Kosten mit den Prämien verrechnet hatte, bevor in der Versicherung etwas angespart wurde.

Der BGH hat nunmehr in einer Entscheidung vom 12.10.2005 entschieden, dass der Versicherer den Rückkaufswert anders berechnen muss. Daraus ergibt sich regelmäßig ein höherer Rückkaufswert

Diese Entscheidung ist nur für solche Versicherungsverträge von Bedeutung, die zwischen dem 29.07.1994 und 2001 abgeschlossen und wieder gekündigt wurden. Anwendbar ist diese Entscheidung auch dann, wenn die Verträge früh beitragsfrei gestellt wurden. Die Kunden haben dann Anspruch auf ein höheres Guthaben, als der Versicherer bisher ausgerechnet hat.

Haben Sie hierzu Beratungsbedarf? Bitte nehmen Sie Kontakt mit mir auf.

(C) Rechtsanwalt Norbert Kosten, Erfurt

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