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Wird in einem Formularmietvertrag eine Staffelmiete vereinbart und über einen längeren Zeitraum als vier Jahre auf das Kündigungsrecht verzichtet, ist die Klausel über die Dauer des Mietvertrages unwirksam. Eine Reduzierung auf - gesetzlich zulässige - vier Jahre findet nicht statt (BGH, 2006-01-25 - VIII ZR 3/05)
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