Strafrechtlicher
Notdienst

(03 61) 65 31 97 96

ein Service des
Erfurter Anwaltverein e. V.


67. Deutscher Juristentag

in Erfurt

23. - 26. September 2008
 

Strafrecht

Der Rechtsanwalt ist - auch wenn er als Strafverteidiger tätig ist - nicht verpflichtet, ein Mandat anzunehmen.

Mancher Strafverteidiger lehnt Mandate aus bestimmten Deliktsbereichen ab, andere wollen nur „unschuldige" Mandanten verteidigen. Dies betrifft insbesondere Sexualstraftaten an Kindern und politische Strafsachen. Die Natur des erhobenen Tatvorwurfes allein rechtfertigt die Ablehnung eines Mandates jedoch nicht. Eine derartige Einstellung widerspricht der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK, deren Garant auch der Strafverteidiger sein sollte.

Im Übrigen hat selbst ein Täter, der die schlimmsten Verbrechen begangen hat, Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren. Hierzu gehört auch und gerade die Gewährleistung einer sachgerechten und effektiven Verteidigung. In einem solchen Fall ächtet nicht nur die Gesellschaft geschlossen den Täter. Daneben hat dieser Mensch auch noch den Staat mit seiner unermesslichen Machtfülle in Gestalt der Strafjustiz gegen sich. Der Beistand durch den Verteidiger stellt bei dieser Sachlage nur ein winziges Stück „sozialer Gegenmacht" dar, welches man dem Beschuldigten nicht vorenthalten darf.

Der Strafverteidiger, der solche heiklen Mandate annimmt, heißt damit nicht die Tat gut oder teilt nicht zwingend die politische Meinung des Mandanten.

Die Vorstellung, nur unschuldige Mandanten verteidigen zu wollen, erscheint zudem realitätsfremd. Sie erinnert an einen Arzt, der nur Gesunde behandeln will. Der vollkommen unschuldige Mandant ist die Ausnahme. Es wäre tatsächlich befremdlich, müsste man davon ausgehen, dass die Mehrzahl der Beschuldigten bzw. Angeklagten nicht schuldig sei. Dann wäre entweder unser Strafverfahren tatsächlich noch erheblich schlechter, als dies wegen seiner strukturellen Mängel ohnehin schon auf der Hand liegt. Oder aber es würden von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Strafgerichten massenhaft vorsätzlich Unschuldige verfolgt.

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