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Unverheiratete Mutter

Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter

Nach dem BGB steht der nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mutter ein eigener Unterhaltsanspruch für mindestens drei Jahre nach der Geburt zu, soweit von ihr eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann, weil sie das Kind pflegt und erzieht.

Unabhängig davon hat sie einen Unterhaltsanspruch für die Zeit von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt.

Der Zeitraum von drei Jahren kann sich verlängern, wenn dies aus Billigkeitsgründen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, erforderlich ist.

Unter diesem Gesichtspunkt hat der BGH kürzlich ein Urteil des OLG Schleswig bestätigt, das einer  nur halbtags tätigen, nicht verheirateten Mutter einen Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes zugebilligt hatte.

Von dem Unterhaltsanspruch der Mutter ist der des Kindes zu unterscheiden. Dieser ist nicht auf drei oder sieben Jahre beschränkt.

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(C) Rechtsanwalt Norbert Kosten, Erfurt

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