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Rückständige Miete kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn die Miete wegen Mängeln gemindert ist. Im Urkundenprozess wird der Mieter, auch wenn die Wohnung Mängel aufweist, durch ein Vorbehaltsurteil zur Zahlung der unverminderten Miete verurteilt.
Wegen der Mängel ist der Mieter aber nicht schutzlos gestellt, da er gegen den Vermieter ein sog. Nachverfahren durchführen kann. Gegen Zwangsvollstreckungsmassnahmen des Vermieters stehen dem Schuldner Schutzanordnungen der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Seite sowie eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters.
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