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Beim Abschluss von Versicherungsverträgen ist es aus verschiedenen Gründen sinnvoll, darauf zu achten, ob der Vertrag über einen Versicherungsagenten oder einen Versicherungsmakler abgeschlossen wird:
1. Wird ein Vertrag über einen Agenten abgeschlossen, kann ein Prozess gegen die Versicherung dort geführt werden, wo der Agent seinen Sitz hat. Anderenfalls muss die Versicherung an ihrem Sitz verklagt werden.
Beispiel:
Schließt ein Versicherungsnehmer (VN) bei einer Agentur in Erfurt einen Vertrag mit einer Kölner Versicherung, kann die Versicherung in Erfurt verklagt werden. Bei einem unabhängigen Makler müsste die Versicherung dagegen in Köln verklagt werden. Dadurch entstehen z. B. weitere Kosten, wenn der VN einen Rechtsanwalt in Köln beauftragen muss oder zur mündlichen Verhandlung dahin muss.
2. Werden einem Versicherungsagenten bei Vertragsabschluss z. B. Angaben zu Vorschäden an einem Fahrzeug gemacht, wird dieses Wissen der Versicherungsgesellschaft zugerechnet (sog. Auge- und Ohr-Rechtsprechung). Das gilt nicht, wenn die Versicherung z. B. durch einen “unabhängigen Finanzdienstleister” o. ä. vermittelt wird.
Die Unterscheidung richtet sich danach, ob der Vermittler von der Versicherung dazu bevollmächtigt ist, Erklärungen für sie entgegenzunehmen und in die Vertriebsorganisation der Versicherung eingebunden ist. Im Zweifelsfall hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass der Vermittler Mitarbeiter oder Agent der Versicherung (gewesen) ist.
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