Strafrechtlicher
Notdienst

(03 61) 65 31 97 96

ein Service des
Erfurter Anwaltverein e. V.


67. Deutscher Juristentag

in Erfurt

23. - 26. September 2008
 

Versorgungsausgleich

Begriff

Die Eheleute erwerben während der Ehe regelmäßig Ansprüche und Anwartschaften auf Altersversorgung. Dabei handelt es sich um Rentenanwartschaften (Arbeiter, Angestellte), Anwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamte) oder aus der berufsständischen Versorgung (Ärzte, Steuerberater).

Diese Anwartschaften beruhen auf der partnerschaftlichen Leistung beider Ehegatten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Ehegatte seine Rentenanwartschaften deswegen erwerben konnte, weil der andere Ehegatte in der Ehe mitgearbeitet hat.

Deshalb werden bei einer Ehescheidung die Rentenansprüche, die die Ehegatten während der Ehe jeweils für sich erworben haben, miteinander verglichen. Derjenige, der höhere Anwartschaften erworben hat, ist ausgleichspflichtig. Von seinem Rentenkonto wird die Hälfte der Differenz zwischen den Anwartschaften beider Ehegatten auf das Rentenkonto des anderen übertragen (öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich).

Neben dem öffentlich-rechtlichen gibt es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Dadurch werden z. B. Betriebsrenten ausgeglichen. Hierfür ist nach der Ehescheidung die Durchführung eines weiteren gerichtliches Verfahrens erforderlich.

Der Versorgungsausgleich kann von den Eheleuten ausgeschlossen werden, z. B. durch einen Ehevertrag oder eine (notarielle) Scheidungsfolgenvereinbarung.

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(C) Rechtsanwalt Norbert Kosten, Erfurt

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