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Strafrechtlicher
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Verzug

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen

Angesichts der seit Jahren rückläufigen „Zahlungsmoral" bei der Begleichung von Rechnungen, die gerade bei kleineren Unternehmen oftmals zu Liquiditätsengpässen bis hin zum Ruin führte, hat der Gesetzgeber den Zahlungsverzug bei Geldforderungen in den letzten Jahren neu geregelt.

Früher traten die Verzugsfolgen, insbesondere der Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen, auch bei Geldschulden grundsätzlich erst durch eine Mahnung ein. Eine gesonderte Mahnung war nur dann entbehrlich, wenn die Vertragsparteien für die Zahlung einen bestimmten Zeitpunkt vereinbart hatten (z.B. bei einem Mietvertrag) oder eine Zahlungsfrist/einen Zahlungstermin festgesetzt hatten.

Seit dem 2001-05-01 galt für Geldforderungen, dass der Schuldner auch ohne eine gesonderte Mahnung in Verzug gerät, und zwar nach Ablauf von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung. Die 30-Tage-Frist war vom Gesetzgeber festgeschrieben. Der Gläubiger hatte keine Möglichkeit, durch kürzere Fristen den Verzug früher herbeizuführen.

Seit dem 2002-01-01 ist die Schuldrechtsreform in Kraft getreten. Die Schwächen der Regelung seit dem 2001-05-01 wurden beseitigt. Seitdem gilt, dass Verzug auch ohne Mahnung eintritt, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen läßt,
  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  • aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

Der Verzug tritt unabhängig von den genannten Fällen nunmehr spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein, ein Verbraucher muß dazu auf die Folge des Verzugs hingewiesen werden. Wenn der Zugang der Rechnung ungewiß ist, kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Erhalt der Gegenleistung in Verzug.

Der Schuldner hat im Fall des Verzugs dem Gläubiger den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Als Verzugsschaden war eine Geldschuld vom Schuldner bislang mindestens mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % zu verzinsen. Dieser gesetzliche Verzugszins ist jetzt auf einen flexiblen Zins von 5 Prozentpunkten über dem so genannten Basiszins deutlich erhöht worden, zwischen Gewerbetreibenden liegt der Verzugszins sogar 8 % über diesem Baisizinssatz.

Der Basiszins beträgt seit dem 2009-01-01 1,62 %. Der gesetzliche Verzugszins beträgt daher derzeit 6,62 % (9,62 %).

Entwicklung des Verzugszinses seit dem 2000-05-01:

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(C) Rechtsanwalt Norbert Kosten, Erfurt

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