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Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und keine Rechtsschutzversicherung hat, kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes und die Gerichtskosten werden dann von der Staatskasse übernommen. Voraussetzung ist, dass Bedürftigkeit vorliegt und das Gerichtsverfahren Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig ist. Geht der Prozess dennoch verloren, hat auch derjenige, dem PKH bewilligt wurde, die Kosten des gegnerischen Anwalts zu erstatten.
Im Bereich des Strafrechts gibt es keine Prozesskostenhilfe.
Bei einem Gegenstandswert von mehr als € 3.000,00 weichen die Gebühren, die die Staatskasse dem Rechtsanwalt bezahlt, erheblich von den normalen Gebühren ab:
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Gegenstandswert
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RVG-Gebühren (normal)
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Gebühren Staatskasse
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Unterschied
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bis € 3.000,00
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€ 189
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€ 189
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0 %
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€ 3.001 bis € 3.500
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€ 217
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€ 195
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89,86 %
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€ 3.501 bis € 4.000
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€ 245
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€ 204
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83,26 %
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€ 4.001 bis € 4.500
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€ 273
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€ 212
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77,66 %
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€ 4.501 bis € 5.000
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€ 301
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€ 219
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72,76 €
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... € 10.000
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€ 486
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€ 242
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49,79 %
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€ 30.001 bis € 35.000
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€ 830
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€ 391
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47,11 %
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€ 100.000
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€ 1.354
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€ 391
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28,88 %
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Ab einem Gegenstandswert von € 30.001 bleibt die Vergütung der Staatskasse bei € 391,00.
Bei einem Gegenstandswert ab € 3.001,00 schließe ich mit Ihnen eine Honorarvereinbarung über die Differenz zwischen der RVG- Vergütung und der staatlichen Vergütung.
Sollte Ihnen keine PKH gewährt werden, rechne ich die normalen, gesetzlichen Gebühren mit Ihnen ab.
Interessiert Sie dieses Thema? Bitte nehmen Sie Kontakt mit mir auf.
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